Die Satzung des Bundesverbandes siehe unter: https://www.die-partei.de/satzung
Die Satzung des Landesverbandes siehe unter: https://partei-nds.de/satzung/

»Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative« – Bezirksverband Weser-Ems Küste

– Die PARTEI –

vom 13. Mai 2022

§ 1 – Zweck und Name

  1. Die PARTEI ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes (PartG). Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates, einer modernen föderalen Ordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt Die PARTEI entschieden ab.
  2. Die Bundespartei führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI“. Das Wort „PARTEI“ steht dabei als Apronym für den Namen der Partei.
  3. Der Bezirksverband Weser-Ems Küste führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Bezirksverband Weser-Ems Küste“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI BV WEK“.
  4. Der Sitz des Verbandes richtet sich nach dem Wohnort der vorsitzenden Personen und muss nach einem BezirksPARTEItag mit Vorstandswahl entsprechend angepasst werden. Sollten die beiden vorsitzenden Menschen aus verschiedenen Orten kommen, so sollten sie sich auf einen Ort einigen oder der Sitz des Bezirksverbandes wechselt nach einem Jahr, wenn keine Einigung erzielt werden konnte.
  5. Die Tätigkeit des Bezirksverbandes erstreckt sich auf die Landkreise Ammerland, Aurich, Friesland, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund, sowie die kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg und Wilhelmshaven.

§ 2 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Partei richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.

§ 3 – Ordnungsmaßnahmen

  1. Verstöße werden an den Landesverband gemeldet, welcher gemäß seiner Satzung Maßnahmen ergreift.

§ 4 – Gliederung

  1. Im Bezirk erfolgt die Gliederung nachgeordneter Gebietsverbände in
    • Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt.
    • Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines Landkreises oder innerhalb einer kreisfreien Stadt.
    • Inselverbände (IV) mit dem Tätigkeitsgebiet einer Nordseeinsel.
  2. Die Kreisverbände sind dem Bezirksverband direkt nachgeordnet.
  3. Die Ortsverbände und Inselverbände sind den Kreisverbänden, sofern vorhanden, direkt nachgeordnet.
  4. Die wirtschaftliche Betätigung wird in der Satzung vom Landesverband Niedersachsen geregelt.

§ 5 – Organe

  1. Organe sind der Bezirksvorstand, der Bezirksrat und der BezirksPARTEItag.
  2. Der Bezirksvorstand vertritt die Partei in den Landkreisen Ammerland, Aurich, Friesland, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund, sowie den kreisfreien Städten Delmenhorst, Oldenburg und Wilhelmshaven nach innen und außen, in Verbindung mit den zugehörigen Verbänden. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Bezirksorgane. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
  3. Dem Bezirksvorstand gehören mindestens fünf Mitglieder an:
    • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine FrauInterTrans*-Person,
    • zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende,
    • ein*e Schatzmeister*in,
    • sowie optional 5 weitere Mitglieder.
  4. Der Vorstand soll mindestparitätisch besetzt sein, d. h. mindestens zur Hälfte mit FrauenInterTrans*-Personen.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom BezirksPARTEItag in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  6. Der Bezirksvorstand tritt mindestens achtmal jährlich zusammen. Er wird von einer*einem der Bezirksvorsitzenden, oder bei deren Verhinderung, von einer*einem der beiden Stellvertreter*innen oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes (audiovisuelle Sitzungen sind möglich) einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, jedoch darf die Frist nicht unter 4 Tagen liegen. Mindestens vier Treffen des Bezirksvorstandes dürfen nicht audiovisuell, sondern müssen persönlich erfolgen.
  7. Auf Antrag von 15 Parteimitgliedern im Bezirksverband Weser-Ems Küste kann der Vorstand des Bezirks zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  8. Der Bezirksvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bezirksparteitages und des Bezirksrats.

§ 6 – Bezirksparteitag

  1. Der Bezirksparteitag tagt mindestens jährlich als Mitgliederversammlung.
  2. Der Bezirksparteitag wird von einem*einer der Bezirksvorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem*einer der beiden Stellvertreter*innen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, jedoch darf die Frist nicht unter 4 Tagen liegen.
  3. Stimmberechtigt sind alle Parteimitglieder mit dauerhaftem Wohnsitz in den Landkreisen Ammerland, Aurich, Friesland, Oldenburg, Wesermarsch oder Wittmund, sowie den kreisfreien Städte Delmenhorst, Oldenburg oder Wilhelmshaven.
  4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  5. Nichtmitglieder besitzen kein Stimm- oder Antragsrecht.
  6. Audiovisuelle Mitgliederversammlungen sind zulässig.
  7. Eine Online-Abstimmung ist nur möglich, wenn innerhalb einer Woche eine Urnenabstimmung in Präsenz über die Abstimmungsergebnisse erfolgt.
  8. Wenn ein Drittel der Sitzungsmitglieder die Abstimmung über ein Online-Tool ablehnt, wird diese in Präsenz durchgeführt.

§7 – Bezirksrat

Die Aufgabe des Bezirksrates besteht darin,

  • die Geschäfte des Bezirksverbandes fortzuführen, wenn der Bezirksvorstand dauerhaft handlungsunfähig wird.
  • die Kommunikation zwischen Bezirksvorstand und seinen Verbänden zu fördern.
  1. Der Bezirksrat setzt sich aus dem Bezirksvorstand und jeweils zwei gleichberechtigten Vertreter*innen, davon, wenn möglich mindestens eine FrauInterTrans*-Person, aus jedem Kreisverband zusammen.
  2. Die Vertreter*innen der Kreisverbände für den Bezirksrat werden in geheimer Wahl von den KreisPARTEItagen für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Der Bezirksrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird von einer*einem der Bezirksvorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter*innen oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes (audiovisuelle Sitzungen sind möglich) einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, jedoch darf die Frist nicht unter 4 Tagen liegen..
  4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Bezirksvorstands und die gewählten Vertreter*innen aus den Kreisverbänden
  5. Die Versammlung ist öffentlich. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  6. Nichtmitglieder des Bezirksrats besitzen kein Stimm- oder Antragsrecht.

§ 8 – Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Für die Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der Landessatzung und dieser Bezirkssatzung.
  2. Kreisbewerber*innen sollen ihren Hauptwohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
  3. Bei Wahlen, bei denen die Wahlkreise kreisverbandsübergreifend festgelegt sind, organisiert der Bezirksvorstand nur dann die Aufstellungsversammlungen, wenn er von den betroffenen Kreisverbänden dazu aufgefordert wird oder die betroffenen Kreisverbände auch auf zweimalige Aufforderung mit Frist von jeweils einer Woche durch den Bezirksverband ohne Nennung triftiger Gründe oder ohne Reaktion keine eigene Aufstellungsversammlung mit den Nachbarkreisverbänden organisieren.

§ 9 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur durch einen Beschluss des BezirksPARTEItages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Parteimitglieder im Bezirksverband Weser-Ems Küste erfolgen.
  2. Die Zustimmung des LandesPARTEItages ist einzuholen.

§ 10 – Parteiämter und Erstattungen

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
  2. Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und Tätigkeiten im Bezirksverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet werden.
  3. Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Landesvorstand.

§ 11 – Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung beschließt der BezirksPARTEItag mit einfacher Mehrheit.
  2. Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens eine Woche vor Beginn des Bezirksparteitages beim Bezirksvorstand eingegangen sind.